Amtsgericht Euskirchen, 2013-07-10, 33 C 749/12

33 C 749/12Gericht erster Instanz10.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 33 C 749/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-10

Aktenzeichen: 33 C 749/12

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2013:0710.33C749.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33 C

Tenor

hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2013durch den Richter am Amtsgericht X.für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.12.2012) sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € und vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 55,25 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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