Amtsgericht Euskirchen, 2011-09-16, 17 C 338/11

17 C 338/11Gericht erster Instanz16.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 17 C 338/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-16

Aktenzeichen: 17 C 338/11

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2011:0916.17C338.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 17 C

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.285,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozntpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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