17 C 338/11•Amtsgericht Euskirchen, 2011-09-16, 17 C 338/11
Amtsgericht Euskirchen, 2011-09-16, 17 C 338/11
17 C 338/11Gericht erster Instanz16.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 17 C 338/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 17 C 338/11
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2011:0916.17C338.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 17 C
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.285,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozntpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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