Amtsgericht Euskirchen, 2011-06-07, 015 K 093/08

015 K 093/08Gericht erster Instanz07.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 015 K 093/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: 015 K 093/08

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2011:0607.015K093.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zwangsversteigerungsabteilung

Tenor

Der vorbezeichnete Grundbesitz wird der Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

37.500,00 €, i. B.: siebenunddreißigtausendfünfhundert EURO,

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

  1. Es bleibt kein im Grundbuch eingetragenes Recht bestehen.

  2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die Verzinsung endet vorzeitig nur, wenn und soweit das Bargebot unter Rücknahmeverzicht hinterlegt wird.

  3. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist gemäß § 56 Satz 3 ZVG ausgeschlossen.

  4. Die Kosten dieses Beschlusses hat die Ersteherin zu tragen.

  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

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