Amtsgericht Euskirchen, 2008-08-19, 18 F 284/08

18 F 284/08Gericht erster Instanz19.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 18 F 284/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-19

Aktenzeichen: 18 F 284/08

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2008:0819.18F284.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Familienabteilung

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Vergleich vom 9. 12. 1998 – AG F 19 F 347/98- dahin abgeändert, dass der Kläger ab Oktober 2008 nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 300,--€ bis längstens einschließlich September 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Abwendung einer Zwangsvollstreckung bleibt jeder Seite vorbehalten gegen Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des jeweils vollstreckten Betrages.

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