8 C 136/06•Amtsgericht Erkelenz, 2006-05-11, 8 C 136/06
Amtsgericht Erkelenz, 2006-05-11, 8 C 136/06
8 C 136/06Gericht erster Instanz11.05.2006
Regest
Einstellung der Versorgung mit Energie Umfang der Glaubhaftmachung
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Erkelenz — 8 C 136/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-11
Aktenzeichen: 8 C 136/06
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2006:0511.8C136.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: § 33 AVBElTV bzw. AVBGasV, §§ 935, 940 ZPO
Leitsätze
Einstellung der Versorgung mit Energie
Umfang der Glaubhaftmachung
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragte der Verfügungsklägerin Zutritt zu dem Haus ..., 41836 Hückelhoven, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Gas- und Stromzählers (...) zu dulden.
Für den Fall der Verweigerung des Zutritts und des Widerstandes gegen die Liefersperre werden die zwangsweise Öffnung des Hauses bzw. der Wohnung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher und die Einstellung der Energieversorgung in Gegenwart und unter Aufsicht des zuständigen Gerichtsvollziehers angeordnet.
Der Verfügungsbeklagten wird gestattet, die Vollziehung der Liefersperre durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.800,00 EUR abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zur Vornahme von Bankgeschäften zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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