14 C 325/04•Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-17, 14 C 325/04
Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-17, 14 C 325/04
14 C 325/04Gericht erster Instanz17.12.2004
Regest
Erfüllungsort für die Zahlung des Arzthonorars ist der Wohnsitz des Patienten und nicht der Ort der Praxis
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Erkelenz — 14 C 325/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-17
Aktenzeichen: 14 C 325/04
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2004:1217.14C325.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB § 269, ZPO § 12, ZPO § 29
Leitsätze
Erfüllungsort für die Zahlung des Arzthonorars ist der Wohnsitz des Patienten und nicht der Ort der Praxis
Tenor
In Sachen
W. ./. M.
erklärt sich das Amtsgericht Erkelenz für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerseite an das zuständige Amtsgericht Köln ( § 281 Abs. 1 ZPO ).
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