Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-03, 14 C 430/04

14 C 430/04Gericht erster Instanz03.12.2004

Regest

Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an. Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Erkelenz — 14 C 430/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-03

Aktenzeichen: 14 C 430/04

ECLI: ECLI:DE:AGERK:2004:1203.14C430.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: ZPO § 269

Leitsätze

Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an.

Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

Tenor

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO).

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