14 C 405/03•Amtsgericht Erkelenz, 2003-12-11, 14 C 405/03
Amtsgericht Erkelenz, 2003-12-11, 14 C 405/03
14 C 405/03Gericht erster Instanz11.12.2003
Regest
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Unterhaltsschuldner, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht nachkommt, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die von seiner Ehefrau gemeinsam mit den Kindern bewohnten Wohnung gelten macht. Die Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht nachträglich nachkommen kann, ist durch die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet Rechnung zu tragen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Erkelenz — 14 C 405/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-11
Aktenzeichen: 14 C 405/03
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2003:1211.14C405.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 242, 987
Leitsätze
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Unterhaltsschuldner, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht nachkommt, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die von seiner Ehefrau gemeinsam mit den Kindern bewohnten Wohnung gelten macht.
Die Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht nachträglich nachkommen kann, ist durch die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet Rechnung zu tragen.
Tenor
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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