6 C 509/93•Amtsgericht Erkelenz, 1994-01-05, 6 C 509/93
Amtsgericht Erkelenz, 1994-01-05, 6 C 509/93
6 C 509/93Gericht erster Instanz05.01.1994
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Erkelenz — 6 C 509/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-05
Aktenzeichen: 6 C 509/93
ECLI: ECLI:DE:AGERK:1994:0105.6C509.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12.08.1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden
materiellen und immateriellen Schaden anläßlich des Vorfalls vom 01.04.1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM vorläufig vollstreckbar, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
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