Amtsgericht Hattingen, 2024-05-29, 6 C 98/22

6 C 98/22Gericht erster Instanz29.05.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hattingen — 6 C 98/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-29

Aktenzeichen: 6 C 98/22

ECLI: ECLI:DE:AGEN2:2024:0529.6C98.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung 6

Normen: StVO § 7 Abs. 4, Abs. 5

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

    1. an die Klägerin 637,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 zu zahlen,
    1. die Klägerin von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen pp gemäß Rechnung vom 08.06.2021 in Höhe von 260,37 € freizustellen,
    1. die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2022 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein über den Betrag von 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 sowie eine Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 07.06.2021 zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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