17 C 43/08•Amtsgericht Hattingen, 2008-06-13, 17 C 43/08
Amtsgericht Hattingen, 2008-06-13, 17 C 43/08
17 C 43/08Gericht erster Instanz13.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hattingen — 17 C 43/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-13
Aktenzeichen: 17 C 43/08
ECLI: ECLI:DE:AGEN2:2008:0613.17C43.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsrichter
Normen: §§ 765, 307 BGB
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, die im Hause der Klägerin gelegene Wohnung im 1. OG, RE 4, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Zubehör sowie dazugehörigem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben und an die Klägerin 2.603,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte zu 2) hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.
Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.