5 C 162/04•Amtsgericht Hattingen, 2006-01-13, 5 C 162/04
Amtsgericht Hattingen, 2006-01-13, 5 C 162/04
5 C 162/04Gericht erster Instanz13.01.2006
Regest
1.Ein Linksabbieger handelt allein schuldhaft, wenn er - obwohl ihm ein anderer entgegenkommender Fahrer durch Handzeichen Vorfahrt gewährt - mit einem weiteren entgegenkommenden Kfz zusammenstößt. 2. Mietwagenkostenersatz bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung 3. 1,3 Geschäftsgebühr als angemessene Rechtsanwaltsgebühr für vorgerichtliches Tätig-werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hattingen — 5 C 162/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-13
Aktenzeichen: 5 C 162/04
ECLI: ECLI:DE:AGEN2:2006:0113.5C162.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: §§ 7, 18 StVG, § 2 Nr. 1 PflVG
Leitsätze
1.Ein Linksabbieger handelt allein schuldhaft, wenn er - obwohl ihm ein anderer entgegenkommender Fahrer durch Handzeichen Vorfahrt gewährt - mit einem weiteren entgegenkommenden Kfz zusammenstößt.
-
Mietwagenkostenersatz bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung
-
1,3 Geschäftsgebühr als angemessene Rechtsanwaltsgebühr für vorgerichtliches Tätig-werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Hattingen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2006
durch die Richterin Dr. Küpperfahrenberg
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 573,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 144,59 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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