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22 C 247/18•Amtsgericht Schwelm, 2022-09-22, 22 C 247/18
22 C 247/18Gericht erster Instanz22.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: 22 C 247/18
ECLI: ECLI:DE:AGEN1:2022:0922.22C247.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Das Versäumnisurteil vom 14.01.2019 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 906,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 %; davon ausgenommen sind zum einen die Kosten des Sachverständigen I., die dem Kläger auferlegt werden und zum anderen die Kosten der Säumnis, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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