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60 OWi-262 Js 333/20-185/20•Amtsgericht Schwelm, 2020-08-14, 60 OWi-262 Js 333/20-185/20
60 OWi-262 Js 333/20-185/20Gericht erster Instanz14.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 60 OWi-262 Js 333/20-185/20
ECLI: ECLI:DE:AGEN1:2020:0814.60OWI262JS333.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafrichter
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2.000,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG; 3 Abs. 4a BkatV; 17 OWiG.
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