Amtsgericht Schwelm, 2017-06-16, 42 M 0025-17

42 M 0025-17Gericht erster Instanz16.06.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Schwelm — 42 M 0025-17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-16

Aktenzeichen: 42 M 0025-17

ECLI: ECLI:DE:AGEN1:2017:0616.42M0025.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsabteilung

Normen: GVKostG § 5 Abs. 2, ZPO § 802a, 802b

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.03.2017 wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen, in der die Gebühr KV 208 i.H.v. 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale i.H.v. 1,60 EUR nicht erhoben wird, und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin trägt die Staatskasse.

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