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23 F 58/15•Amtsgericht Essen-Steele, 2020-03-24, 23 F 58/15
23 F 58/15Gericht erster Instanz24.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 23 F 58/15
ECLI: ECLI:DE:AGE3:2020:0324.23F58.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 236 FamFG
Der Versäumnisbeschluss vom 06.10.2016 wird teilweise aufgehoben und der Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt …………. vom 9.11.2012 (Urkundsnummer …) verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers ab Februar 2020 laufenden Kindesunterhalt der 3. Altersstufe in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes, derzeit 694,00 €, zu zahlen.
Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten und der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 88 % und der Antragsgegner zu 12 %. Hiervon ausgenommen sind die aufgrund der Säumnis im Termin vom 06.10.2016 entstandenen Kosten. Diese trägt der Antragsteller.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
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