13 F 326/16•Amtsgericht Essen-Steele, 2017-06-22, 13 F 326/16
Amtsgericht Essen-Steele, 2017-06-22, 13 F 326/16
13 F 326/16Gericht erster Instanz22.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen-Steele — 13 F 326/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-22
Aktenzeichen: 13 F 326/16
ECLI: ECLI:DE:AGE3:2017:0622.13F326.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 89 Abs. 4 FamFG
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, der Antrag auf Festsetzung von Ordnungshaft wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.
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