Amtsgericht Essen, 2021-05-07, 106 F 83/21

106 F 83/21Gericht erster Instanz07.05.2021

Regest

Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht Dritter im Sinne von § 1666 Abs. 4 BGB. Die Familiengerichte sind nicht dazu zuständig, die durch die Bundes- und Landesregierung getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie zu überprüfen, sondern die Verwaltungsgerichte. Bei der Wertfestsetzung ist die Vielzahl der betroffenen Sorgerechtsverhältnisse zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 106 F 83/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-07

Aktenzeichen: 106 F 83/21

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2021:0507.106F83.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 106 F

Normen: BGB § 1666 Abs. 1 u. 4; CoronaSchVO, VwGO § 40,; FamFG § 81, FamGKG § 45

Leitsätze

Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht Dritter im Sinne von § 1666 Abs. 4 BGB.

Die Familiengerichte sind nicht dazu zuständig, die durch die Bundes- und Landesregierung getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie zu überprüfen, sondern die Verwaltungsgerichte.

Bei der Wertfestsetzung ist die Vielzahl der betroffenen Sorgerechtsverhältnisse zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Eltern des Antragstellers zu gleichen Teilen auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für den Antrag im vorliegenden Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Antragstellers selbst auf 4.000 € und für den Antrag hinsichtlich aller weiteren Schulkinder auf 30.000 € festgesetzt.

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