Amtsgericht Essen, 2021-01-13, 13 C 278/20

13 C 278/20Gericht erster Instanz13.01.2021

Regest

Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Gutscheinlösung liegt jedenfalls noch im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Prognosespielraums.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 13 C 278/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-13

Aktenzeichen: 13 C 278/20

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2021:0113.13C278.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13 C

Normen: EGBGB Art. 240 § 5 Abs. 1; BGB §§ 326 Abs. 6, 346 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 3

Leitsätze

Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Gutscheinlösung liegt jedenfalls noch im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Prognosespielraums.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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