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164 IN 117/15•Amtsgericht Essen, 2020-03-17, 164 IN 117/15
164 IN 117/15Gericht erster Instanz17.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: 164 IN 117/15
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2020:0317.164IN117.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 164 IN
Der Sohn der Schuldnerin HI hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin in nachfolgendem Umfang unberücksichtigt zu bleiben:
Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 3 Zivilprozessordnung. HI wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.
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