Amtsgericht Essen, 2017-05-29, 141 II 3309/16

141 II 3309/16Gericht erster Instanz29.05.2017

Regest

Ob einem Asylbewerber die Inanspruchnahme der Beratung durch die Ausländerbehörde als andere Hilfsmöglichkeit zuzumuten ist, erscheint fraglich. Die Flüchtlingsberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und die Beratungsstellen im Rahmen eines städtischen Betreuungskonzeptes können eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2 BerHG darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 141 II 3309/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 141 II 3309/16

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2017:0529.141II3309.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 141 II

Normen: BerHG § 1

Leitsätze

Ob einem Asylbewerber die Inanspruchnahme der Beratung durch die Ausländerbehörde als andere Hilfsmöglichkeit zuzumuten ist, erscheint fraglich.

Die Flüchtlingsberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und die Beratungsstellen im Rahmen eines städtischen Betreuungskonzeptes können eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2 BerHG darstellen.

Tenor

wird die Erinnerung vom 13.04.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13.03.2017 zurückgewiesen.

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