11 C 287/12•Amtsgericht Essen, 2013-03-14, 11 C 287/12
Amtsgericht Essen, 2013-03-14, 11 C 287/12
11 C 287/12Gericht erster Instanz14.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 11 C 287/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-14
Aktenzeichen: 11 C 287/12
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2013:0314.11C287.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11 C
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 838,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagten zu 40% als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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