Amtsgericht Essen, 2012-11-08, 131 C 271/12

131 C 271/12Gericht erster Instanz08.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 131 C 271/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-08

Aktenzeichen: 131 C 271/12

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2012:1108.131C271.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 131C

Tenor

Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 29.04.2012 gefasste Beschluss über die Streichung des Klägers von der Richterliste des Beklagten nichtig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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