109 F 332/02•Amtsgericht Essen, 2005-01-28, 109 F 332/02
Amtsgericht Essen, 2005-01-28, 109 F 332/02
109 F 332/02Gericht erster Instanz28.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 109 F 332/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-28
Aktenzeichen: 109 F 332/02
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2005:0128.109F332.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 109 F
Tenor
Die am 07.06.1985 vor dem Standesbeamten des Standesamtes III Essen (Heirats-buch Nr. xxx) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt:
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes- Versicherungsnummer: ### -bei der Landesversicherungsanstalt Twerden auf das Versicherungskonto der Ehefrau- Versicherungsnummer: *** -bei der Landesversicherungsanstalt X Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 179,73 € , bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002, übertragen.Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der für den Ehemann bei der Pensionskasse F unter der Nummer 0001 bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Ehefrau auf dem Versicherungskonto - Versicherungsnummer: *** - bei der Landesversicherungsanstalt X Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 17,32 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002, begründet.
Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 92,00 € Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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