Amtsgericht Essen, 2003-02-21, 154 VI 434/2000

154 VI 434/2000Gericht erster Instanz21.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 154 VI 434/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-21

Aktenzeichen: 154 VI 434/2000

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2003:0221.154VI434.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 154 VI

Tenor

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. vom 7. Januar 2002 einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge wird zurückgewiesen.

Das Gericht wird, wenn nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Vorbescheides Beschwerde eingelegt wird, folgenden Erbschein erteilen:

Gemeinschaftlicher Erbschein betreffend Herrn Z,

geboren am ***,

verstorben zwischen dem *** und dem *** in Essen,

zuletzt wohnhaft in Essen,

ist zu je 1/2 Anteil von seinen Kindern

  • Beteiligte zu 1)
  • Beteiligter zu 2)

beerbt worden.

Die Erbfolge ergibt sich aus ägyptischem Erbrecht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB). Der Erbschein ist beschränkt auf den in der

Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass.

Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

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