Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 2024-08-12, 3 Ds 63/24

3 Ds 63/24Gericht erster Instanz12.08.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort — 3 Ds 63/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-12

Aktenzeichen: 3 Ds 63/24

ECLI: ECLI:DE:AGDU3:2024:0812.3DS63.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Waffen schuldig.

Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 25,00 €, fällig

jeweils am 01. eines Monats, erstmal am 1 des auf die Rechtskraft des Urteils

folgenden Monats, zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht

rechtzeitig, ist die gesamte Reststrafe sofort fällig.

Die Einziehung des sichergestellten Samurai Schwert, Totschläger, Luftpistole,

Pistolenarmbrust und PTB-Waffe werden angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • § 52 Abs. 3 Nr. 8, 54 Abs. 1, Abs. 2 WaffG, §§ 52, 74 StGB

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