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4 XVII 189/13 M•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2024-08-15, 4 XVII 189/13 M
4 XVII 189/13 MGericht erster Instanz15.08.2024
1. Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.2. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.3. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.4.Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.
Entscheidungsdatum: 2024-08-15
Aktenzeichen: 4 XVII 189/13 M
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2024:0815.4XVII189.13M.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 XVII
Normen: § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 4 SGB IX
wird die weitere geschlossene Unterbringung der Frau U.M. in dem Klinikum O oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 15.02.2025 genehmigt.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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