Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2024-08-15, 4 XVII 189/13 M

4 XVII 189/13 MGericht erster Instanz15.08.2024

Regest

1. Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.2. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.3. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.4.Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 4 XVII 189/13 M — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-15

Aktenzeichen: 4 XVII 189/13 M

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2024:0815.4XVII189.13M.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4 XVII

Normen: § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 4 SGB IX

Leitsätze

  1. Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.2. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.3. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.4.Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.

Tenor

wird die weitere geschlossene Unterbringung der Frau U.M. in dem Klinikum O oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 15.02.2025 genehmigt.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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