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16 Ds 141/21•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2021-11-29, 16 Ds 141/21
16 Ds 141/21Gericht erster Instanz29.11.2021
Es besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO.
Entscheidungsdatum: 2021-11-29
Aktenzeichen: 16 Ds 141/21
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2021:1129.16DS141.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: §479 Abs. 2 StPO; § 161 Abs. 3 StPO; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Es besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
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