Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2021-11-29, 16 Ds 141/21

16 Ds 141/21Gericht erster Instanz29.11.2021

Regest

Es besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 16 Ds 141/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-29

Aktenzeichen: 16 Ds 141/21

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2021:1129.16DS141.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: §479 Abs. 2 StPO; § 161 Abs. 3 StPO; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsätze

Es besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

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