Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2019-08-28, 23 C 56/19

23 C 56/19Gericht erster Instanz28.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 23 C 56/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-28

Aktenzeichen: 23 C 56/19

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2019:0828.23C56.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB § 684 S. 1; BGB § 812; BGB § 2038

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 311,67 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.246,67 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2019 zu zahlen.

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 50 %, der Beklagte zu 1) zu 10 % und der Beklagte zu 2) zu 40 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1) 10 % und der Beklagte zu 2) 40 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 20 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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