Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2013-10-16, 21 F 229/13

21 F 229/13Gericht erster Instanz16.10.2013

Regest

Strafgefangene müssen sogen. Eigengeld zu Unterhaltszwecken einsetzen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB besteht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 21 F 229/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-16

Aktenzeichen: 21 F 229/13

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2013:1016.21F229.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BGB § 1603 Abs. 2

Leitsätze

Strafgefangene müssen sogen. Eigengeld zu Unterhaltszwecken einsetzen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB besteht.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 15.01.2013 auf Wegfall des Kindesunterhalts ab dem 01.12.2011 wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

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