23 C 232/09•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-04-21, 23 C 232/09
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-04-21, 23 C 232/09
23 C 232/09Gericht erster Instanz21.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 23 C 232/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-21
Aktenzeichen: 23 C 232/09
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2011:0421.23C232.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einer Anhebung der
Nettokaltmiete für die von ihnen bei der Klägerin gemietete Wohnung
im Hause XXX, 47169 Duisburg von zurzeit
331,80 € monatlich um 10,39 € monatlich auf 342,19 € monatlich ab
dem 01.08.2009, zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
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