Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-03-24, 20 M 1008/11

20 M 1008/11Gericht erster Instanz24.03.2011

Regest

Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu verpflichtet, einem Antrag des Gläubigers auf Ruhendstellung des Vollstreckungsverfahrens nachzukommen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 20 M 1008/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: 20 M 1008/11

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2011:0324.20M1008.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: ZPO § 775 Nr. 4; GVKostG § 3 Abs. 4

Leitsätze

Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu verpflichtet, einem Antrag des Gläubigers auf Ruhendstellung des Vollstreckungsverfahrens nachzukommen.

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 08.03.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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