20 M 1008/11•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-03-24, 20 M 1008/11
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-03-24, 20 M 1008/11
20 M 1008/11Gericht erster Instanz24.03.2011
Regest
Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu verpflichtet, einem Antrag des Gläubigers auf Ruhendstellung des Vollstreckungsverfahrens nachzukommen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 20 M 1008/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: 20 M 1008/11
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2011:0324.20M1008.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Normen: ZPO § 775 Nr. 4; GVKostG § 3 Abs. 4
Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu verpflichtet, einem Antrag des Gläubigers auf Ruhendstellung des Vollstreckungsverfahrens nachzukommen.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 08.03.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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