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201 Ds 150/24•Amtsgericht Duisburg, 2025-01-30, 201 Ds 150/24
201 Ds 150/24Gericht erster Instanz30.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 201 Ds 150/24
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS150.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
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