Amtsgericht Duisburg, 2025-01-30, 201 Ds 150/24

201 Ds 150/24Gericht erster Instanz30.01.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 201 Ds 150/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 201 Ds 150/24

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS150.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

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