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206 Cs - 117 Js 239/23 - 201/23•Amtsgericht Duisburg, 2024-04-20, 206 Cs - 117 Js 239/23 - 201/23
206 Cs - 117 Js 239/23 - 201/23Gericht erster Instanz20.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-20
Aktenzeichen: 206 Cs - 117 Js 239/23 - 201/23
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2024:0420.206CS117JS239.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Der Angeklagte wird wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 15 Euro
verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat jeweils zum Monatszehnten zu zahlen. Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 140 Nr. 2 StGB
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