Amtsgericht Duisburg, 2011-10-11, 62 IK 374/10

62 IK 374/10Gericht erster Instanz11.10.2011

Regest

Über Einwendungen, die auf Grund des § 88InsO (Rückschlagsperre) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet analog § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 374/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-11

Aktenzeichen: 62 IK 374/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:1011.62IK374.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 88, § 89 Abs. 3; ZPO § 766

Leitsätze

Über Einwendungen, die auf Grund des § 88InsO (Rückschlagsperre) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet analog § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 16.11.2010 - 16 M 3923/10 wird für unzulässig erklärt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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