61 IN 129/10•Amtsgericht Duisburg, 2011-07-01, 61 IN 129/10
Amtsgericht Duisburg, 2011-07-01, 61 IN 129/10
61 IN 129/10Gericht erster Instanz01.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 61 IN 129/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-01
Aktenzeichen: 61 IN 129/10
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0701.61IN129.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 61. Abteilung
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen wird das aus dem Schuldnervermögen zu zahlende Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters, RA. A., wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 4.824,71 EUR |
|---|---|
| Auslagen | 516,93 EUR |
| zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 1.014,91 EUR |
| Endbetrag | 6.356,55 EUR |
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag unter Beachtung von § 207 Abs. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.Für die Tätigkeit als Sachverständiger wird der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert entschädigt.
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