53 C 1009/10•Amtsgericht Duisburg, 2011-06-09, 53 C 1009/10
Amtsgericht Duisburg, 2011-06-09, 53 C 1009/10
53 C 1009/10Gericht erster Instanz09.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 53 C 1009/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-09
Aktenzeichen: 53 C 1009/10
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0609.53C1009.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 53. Abteilung des Amtsgerichts
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 978,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 75,25 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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