Amtsgericht Duisburg, 2011-04-12, 26 F 138/09

26 F 138/09Gericht erster Instanz12.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 26 F 138/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: 26 F 138/09

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0412.26F138.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

Die am 25.07.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Duisburg-Süd unter der Heiratsregisternummer 372/1968 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 100445 P 012 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 30,0585 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 301148 C 598 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezogen auf den 31. 08. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. AG 00049665/51 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 43.884,49 Euro nach Maßgabe der Pensionsordnung der T. AG vom 1.10.1991 zuzüglich Pauschalzahlung gemäß Sozialplan und der T. Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31. 08. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Versicherungsnummer 13 301148 C 598 zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,7989 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 100445 P 012 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 08. 2009 übertragen. | | --- | --- |

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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