Amtsgericht Duisburg, 2009-10-29, 49 C 3398/09

49 C 3398/09Gericht erster Instanz29.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 49 C 3398/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-29

Aktenzeichen: 49 C 3398/09

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:1029.49C3398.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 49. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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