Amtsgericht Duisburg, 2009-04-02, 46 K 4/09

46 K 4/09Gericht erster Instanz02.04.2009

Regest

1. Auch mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, in gerichtlichen Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens, insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren, Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; seine Stelle wird von dem Treuhänder eingenommen. 2. Absonderungsgut, zu dessen Verwertung der Treuhänder nach § 313 Abs. 3 InsO nicht berechtigt ist, bleibt Teil der Insolvenzmasse und wird nicht zu insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 46 K 4/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-02

Aktenzeichen: 46 K 4/09

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0402.46K4.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vollstreckungsgericht

Normen: ZPO § 766, InsO § 35 l, § 80 l, §§ 49 ff., §§ 165 ff., § 313 I, III

Leitsätze

  1. Auch mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, in gerichtlichen Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens, insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren, Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen; seine Stelle wird von dem Treuhänder eingenommen.

  2. Absonderungsgut, zu dessen Verwertung der Treuhänder nach § 313 Abs. 3 InsO nicht berechtigt ist, bleibt Teil der Insolvenzmasse und wird nicht zu insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners.

Tenor

Die Erinnerung der Eigentümer A und B vom 02.02.2009 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 26.01.2009 über die Anordnung der Zwangsversteigerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Eigentümer aus dem insolvenzfreien Vermögen.

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