Amtsgericht Duisburg, 2008-08-18, 64 IN 65/06

64 IN 65/06Gericht erster Instanz18.08.2008

Regest

1. Auch nach wirksamer Rücknahme eines Eröffnungsantrages ist das Insolvenzgericht für die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 InsO.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 64 IN 65/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-18

Aktenzeichen: 64 IN 65/06

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0818.64IN65.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1

Leitsätze

  1. Auch nach wirksamer Rücknahme eines Eröffnungsantrages ist das Insolvenzgericht für die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 InsO.

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 12.08.2008 gegen den Vergütungsbeschluss vom 28.07.2008 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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