64 IK 75/08•Amtsgericht Duisburg, 2008-08-14, 64 IK 75/08
Amtsgericht Duisburg, 2008-08-14, 64 IK 75/08
64 IK 75/08Gericht erster Instanz14.08.2008
Regest
Die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses ist dem Ehegatten des Schuldners nicht zuzumuten, wenn der Schuldner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 64 IK 75/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-14
Aktenzeichen: 64 IK 75/08
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0814.64IK75.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 4 a, § 4 d Abs. 2, BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1579 Nr. 2
Leitsätze
Die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses ist dem Ehegatten des Schuldners nicht zuzumuten, wenn der Schuldner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Staatskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss vom 23.04.2008 wird nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
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