Amtsgericht Duisburg, 2008-08-14, 64 IK 75/08

64 IK 75/08Gericht erster Instanz14.08.2008

Regest

Die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses ist dem Ehegatten des Schuldners nicht zuzumuten, wenn der Schuldner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 64 IK 75/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-14

Aktenzeichen: 64 IK 75/08

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0814.64IK75.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 4 a, § 4 d Abs. 2, BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1579 Nr. 2

Leitsätze

Die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses ist dem Ehegatten des Schuldners nicht zuzumuten, wenn der Schuldner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Staatskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss vom 23.04.2008 wird nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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