62 IN 36/02•Amtsgericht Duisburg, 2008-07-26, 62 IN 36/02
Amtsgericht Duisburg, 2008-07-26, 62 IN 36/02
62 IN 36/02Gericht erster Instanz26.07.2008
Regest
Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat. Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gilt in einem solchen Fall nicht, wenn und solange ihre Versäumung darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat. Die Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden. Die Wiedereinsetzung begründet eine Einwendung gegen die Zulässigkeit einer zuvor erteilten Vollstreckungsklausel zur ursprünglichen Tabelleneintragung (§ 732 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug kann zusammen mit der Wiedereinsetzung für unzulässig erklärt wer-den. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 26. 7. 2008 – 62 IN 36/02 (rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 36/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-26
Aktenzeichen: 62 IN 36/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0726.62IN36.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 186, § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 233, § 234 Abs. 3, § 732
Leitsätze
Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gilt in einem solchen Fall nicht, wenn und solange ihre Versäumung darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat.
Die Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden.
Die Wiedereinsetzung begründet eine Einwendung gegen die Zulässigkeit einer zuvor erteilten Vollstreckungsklausel zur ursprünglichen Tabelleneintragung (§ 732 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug kann zusammen mit der Wiedereinsetzung für unzulässig erklärt wer-den.
Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 26. 7. 2008 – 62 IN 36/02 (rechtskräftig)
Tenor
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Zur Verfolgung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 18. 6. 2008 wird dem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin M aus D beigeordnet.
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Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist für die Erhebung des Wi-derspruchs gegen die Insolvenzforderung der I-Krankenkasse Nordrhein (Insolvenz-tabelle Rang 0 Nr. 40) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit sich der Widerspruch gegen die Erklärung richtet, die Forderung beruhe auf dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
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Die Zwangsvollstreckung aus der am 28. 4. 2008 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelleneintragung des Amtsgerichts Duisburg im Insolvenzverfahren 62 IN 36/02 zur Forderung Rang 0 Nr. 40 wird für unzulässig erklärt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Schuldner als Antragsteller zur Last (§ 238 Abs. 4 ZPO, § 4 InsO). Abtrennbare außergerichtliche Kosten der Klauselerinnerung (§ 2 Abs. 2 RVG, VV Nr. 3309) hat die Gläubigerin zu tragen.
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Gegenstandswert: 1.397,85 EUR.
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