Amtsgericht Duisburg, 2008-07-10, 62 IN 167/02

62 IN 167/02Gericht erster Instanz10.07.2008

Regest

Für eine juristische Person als Insolvenzschuldnerin, die während des eröffneten Insolvenzverfahrens prozessunfähig wird, hat das Insolvenzgericht einen Verfah-renspfleger zu bestellen. Über die Auswahl des Pflegers entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an Vorschläge der Beteiligten. Der Verfahrenspfleger erhält für seine Tätigkeit weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung aus der Staatskasse, sondern hat einen entsprechenden An-spruch nur gegen das insolvenzfreie schuldnerische Vermögen Die Jahresfrist für Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung von Vor-standsmitgliedern (§ 84 Abs. 1 Satz 3 AktG) ist auch nach insolvenzbedingter Auf-lösung der Aktiengesellschaft anzuwenden. Ihre Überschreitung hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Die verfrühte Beschlussfassung im Einverständnis mit dem Vorstandsmitglied kann nicht in eine allseits einvernehmliche vorzeitige Ab-berufung oder Amtsniederlegung mit anschließender Neubestellung umgedeutet werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 167/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-10

Aktenzeichen: 62 IN 167/02

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0710.62IN167.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: ZPO § 57; InsO § 4, § 101 Abs. 1; AktG § 84 Abs. 1 Satz 3, § 262 Abs. 1 Nr. 3, § 264 Abs. 3

Leitsätze

Für eine juristische Person als Insolvenzschuldnerin, die während des eröffneten Insolvenzverfahrens prozessunfähig wird, hat das Insolvenzgericht einen Verfah-renspfleger zu bestellen. Über die Auswahl des Pflegers entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an Vorschläge der Beteiligten.

Der Verfahrenspfleger erhält für seine Tätigkeit weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung aus der Staatskasse, sondern hat einen entsprechenden An-spruch nur gegen das insolvenzfreie schuldnerische Vermögen

Die Jahresfrist für Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung von Vor-standsmitgliedern (§ 84 Abs. 1 Satz 3 AktG) ist auch nach insolvenzbedingter Auf-lösung der Aktiengesellschaft anzuwenden. Ihre Überschreitung hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Die verfrühte Beschlussfassung im Einverständnis mit dem Vorstandsmitglied kann nicht in eine allseits einvernehmliche vorzeitige Ab-berufung oder Amtsniederlegung mit anschließender Neubestellung umgedeutet werden.

Tenor

  1. Zum Verfahrenspfleger der Schuldnerin (§ 57 ZPO, § 4 InsO) wird G bestellt.

  2. Der Verfahrenspfleger hat die Stellung eines einzelvertretungsberechtigten ge-setzlichen Vertreters der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Insolvenzverwalters. Er tritt auch in die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines organschaftlichen Vertre-ters der Schuldnerin nach der Insolvenzordnung ein.

  3. Das Amt des Verfahrenspflegers endet, sobald ein ordentlicher gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin dem Insolvenzgericht seine ordnungsgemäße Bestellung anzeigt und nachweist.

  4. Der Verfahrenspfleger erhält für seine Tätigkeit weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung aus der Staatskasse. Er hat einen entsprechenden Anspruch nur gegen das insolvenzfreie schuldnerische Vermögen.

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