Amtsgericht Duisburg, 2008-06-24, 62 IN 496/06

62 IN 496/06Gericht erster Instanz24.06.2008

Regest

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im insolvenzgerichtlichen Verfahren umfassen auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er für den Verwalter und das Insolvenzgericht jederzeit ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zwei-felsfrei erreichbar ist. In einem Hauptinsolvenzverfahren ist der Verwalter verpflichtet, Hinweisen auf ver-heimlichtes Auslandsvermögen des Schuldners nachzugehen. Bei diesen Ermittlun-gen hat der Schuldner ihn zu unterstützen. Der Schuldner hat dem Verwalter nicht nur umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, sondern ist auch verpflichtet, auf Ver-langen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, mit denen der Verwalter den Wahr-heitsgehalt der schuldnerischen Angaben überprüfen kann. Der Schuldner muss sich ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten bei der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2008 – 62 IN 496/06

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 496/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-24

Aktenzeichen: 62 IN 496/06

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0624.62IN496.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: § 4 a, § 4 c, § 80 Abs. 1, § 97, § 148 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 85 Abs. 2 ZPO.

Leitsätze

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im insolvenzgerichtlichen Verfahren umfassen auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er für den Verwalter und das Insolvenzgericht jederzeit ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zwei-felsfrei erreichbar ist.

In einem Hauptinsolvenzverfahren ist der Verwalter verpflichtet, Hinweisen auf ver-heimlichtes Auslandsvermögen des Schuldners nachzugehen. Bei diesen Ermittlun-gen hat der Schuldner ihn zu unterstützen.

Der Schuldner hat dem Verwalter nicht nur umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, sondern ist auch verpflichtet, auf Ver-langen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, mit denen der Verwalter den Wahr-heitsgehalt der schuldnerischen Angaben überprüfen kann.

Der Schuldner muss sich ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten bei der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO).

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2008 – 62 IN 496/06

Tenor

Die der Schuldnerin am 11.07.2007 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.

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