62 IK 286/06•Amtsgericht Duisburg, 2006-08-23, 62 IK 286/06
Amtsgericht Duisburg, 2006-08-23, 62 IK 286/06
62 IK 286/06Gericht erster Instanz23.08.2006
Regest
1. Die Vertretungsbefugnis der als geeignet anerkannten Stelle ist auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 bis 310 InsO) beschränkt und erfasst nicht die Vertretung oder rechtliche Betreuung des Schuldners im weiteren insolvenzgerichtlichen Verfahren. 2. Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so ist er vom ganzen weiteren Verfahren auszuschließen. 3. Die Rechtswirkungen dieses Ausschlusses gelten auch für Unterbevollmächtigte oder Vertreter des Ausgeschlossenen, selbst wenn sie Rechtsanwälte sind oder eine allgemeine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung besitzen. 4. Solange ein solcher Unterbevollmächtigter oder Vertreter keine unmittelbare Vollmacht des Schuldners vorlegt, kann er für den Schuldner ab Erlass des Zurückweisungsbeschlusses in diesem Verfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 286/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-23
Aktenzeichen: 62 IK 286/06
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2006:0823.62IK286.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: RBerG Art. 1 § 1, § 3 Nr. 9, InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, ZPO § 157 Abs. 2
Leitsätze
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Die Vertretungsbefugnis der als geeignet anerkannten Stelle ist auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 bis 310 InsO) beschränkt und erfasst nicht die Vertretung oder rechtliche Betreuung des Schuldners im weiteren insolvenzgerichtlichen Verfahren.
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Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so ist er vom ganzen weiteren Verfahren auszuschließen.
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Die Rechtswirkungen dieses Ausschlusses gelten auch für Unterbevollmächtigte oder Vertreter des Ausgeschlossenen, selbst wenn sie Rechtsanwälte sind oder eine allgemeine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung besitzen.
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Solange ein solcher Unterbevollmächtigter oder Vertreter keine unmittelbare Vollmacht des Schuldners vorlegt, kann er für den Schuldner ab Erlass des Zurückweisungsbeschlusses in diesem Verfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des XX
Beschwerdeführer: Rechtsanwalt A,
wird der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts A vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 05.07.2006 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Schuldner und der Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO).
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht ausgesetzt.
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