35 C 210/04•Amtsgericht Duisburg, 2005-07-06, 35 C 210/04
Amtsgericht Duisburg, 2005-07-06, 35 C 210/04
35 C 210/04Gericht erster Instanz06.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 35 C 210/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-06
Aktenzeichen: 35 C 210/04
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0706.35C210.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Akten vom 28.06.2005 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,-- Euro (i.W. eintausendvierhundert Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 27.11.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu
70 % auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro.
Im Übrigen wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- Euro abzuwenden, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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