Amtsgericht Duisburg, 2005-05-09, 62 IK 188/04

62 IK 188/04Gericht erster Instanz09.05.2005

Regest

1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat im absehbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden. Verstößt er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden. 2. Der Schuldner muss sich das Verschulden eines Schuldnerberaters, der ihn bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags fehlerhaft rechtlich berät, im Insolvenzverfahren in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 188/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-09

Aktenzeichen: 62 IK 188/04

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0509.62IK188.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 4 a, § 290 Abs. 1 Nr. 4, ZPO § 85 Abs. 2, BGB § 278

Leitsätze

  1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat im absehbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden. Verstößt er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.

  2. Der Schuldner muss sich das Verschulden eines Schuldnerberaters, der ihn bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags fehlerhaft rechtlich berät, im Insolvenzverfahren in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des A

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 22.04.2005 gegen den Beschluss vom 06.04.2005 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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