Amtsgericht Duisburg, 2005-05-06, 52 C 1146/05

52 C 1146/05Gericht erster Instanz06.05.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 52 C 1146/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-06

Aktenzeichen: 52 C 1146/05

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0506.52C1146.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte A und B in Höhe von 109,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2005 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

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