52 C 1146/05•Amtsgericht Duisburg, 2005-05-06, 52 C 1146/05
Amtsgericht Duisburg, 2005-05-06, 52 C 1146/05
52 C 1146/05Gericht erster Instanz06.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 52 C 1146/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-06
Aktenzeichen: 52 C 1146/05
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0506.52C1146.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte A und B in Höhe von 109,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2005 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.