62 IN 3345/03•Amtsgericht Duisburg, 2004-05-03, 62 IN 3345/03
Amtsgericht Duisburg, 2004-05-03, 62 IN 3345/03
62 IN 3345/03Gericht erster Instanz03.05.2004
Regest
1. Sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Postsperre nach § 99 I InsO auch auf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost. § 99 InsO hat als speziellere Norm Vorrang gegenüber § 148 StPO. 2. Maßgebend für die Erstreckung der Postsperre auf die Verteidigerpost ist die vom Schuldner ausgehende Gefahr, dass er die Freizügigkeit der Verteidigerpost zum Nachteil der Insolvenzmasse mißbraucht. 3. Bei der Durchführung der Postsperre ist das Verwertungsverbot des § 97 I 3 InsO zu beachten. Der Insolvenzverwalter darf deshalb die Informationen, die er aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlangt, nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichten offenbaren; insoweit gilt § 203 II Nr. 1 StGB i. V. m. § 97 I 3 InsO. AG Duisburg, Beschluß vom 03.05.2004 - 62 IN 345/03
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 3345/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-03
Aktenzeichen: 62 IN 3345/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0503.62IN3345.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 99, § 97 l 3, StPO § 148, StGB § 203 II Nr. 1
Leitsätze
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Sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Postsperre nach § 99 I InsO auch auf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost. § 99 InsO hat als speziellere Norm Vorrang gegenüber § 148 StPO.
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Maßgebend für die Erstreckung der Postsperre auf die Verteidigerpost ist die vom Schuldner ausgehende Gefahr, dass er die Freizügigkeit der Verteidigerpost zum Nachteil der Insolvenzmasse mißbraucht.
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Bei der Durchführung der Postsperre ist das Verwertungsverbot des § 97 I 3 InsO zu beachten. Der Insolvenzverwalter darf deshalb die Informationen, die er aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlangt, nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichten offenbaren; insoweit gilt § 203 II Nr. 1 StGB i. V. m. § 97 I 3 InsO.
AG Duisburg, Beschluß vom 03.05.2004 - 62 IN 345/03
Tenor
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Der Richter zieht die Entscheidung über den Antrag vom 19.04.2004 an sich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
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Der Antrag des Schuldners vom 19.04.2004, die am 16.03.2004 angeordnete Postsperre aufzuheben, soweit sie sich auf die zwischen ihm und seinem Strafverteidiger, Rechtsanwalt L, gewechselten Postsendungen erstreckt, wird zurückgewiesen.
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